Änderung bei der Praxisgebühr seit 1. Juli 2004
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Die Praxisgebühr von zehn Euro wird auch im Notfalldienst künftig einheitlich nur
noch ein Mal im Quartal fällig. Diese Neuregelung gilt vom 1. Juli an, teilte die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach einem gemeinsamen Beschluss
mit den Krankenkassen-Spitzenverbänden mit. Bislang musste ein Patient, der
innerhalb eines Vierteljahres mehrmals den Notdienst aufsuchte, in der Regel auch
mehrmals bezahlen.
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Für Psychotherapeuten wird die bisherige Übergangsregelung vom 1. Juli an
festgeschrieben. Demnach entrichten Patienten beim Besuch eines ärztlichen
Psychotherapeuten wie auch bei Kinder- und Jugend- Psychotherapeuten ein Mal
pro Quartal die Praxisgebühr. (dpa)
Weitere Änderungen im Jahr 2004
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
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Grundsätzlich bezahlt Ihre Krankenkasse die verordneten verschreibungspflichtigen
Arzneimittel.
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Von der Erstattung ausgeschlossen sind "Medikamente zur Verbesserung der
privaten Lebensführung". Dies sind vor allem Mittel gegen Potenzschwäche oder
Impotenz, Hilfen zur Raucherentwöhnung, Appetithemmer und Haarwuchsmittel.
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel
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Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ab Januar 2004 grundsätzlich
nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
Ausnahmen:
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Nur für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen
übernimmt die Krankenkasse auch weiterhin die Kosten für
nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, sofern sie vom Arzt verordnet wurden.
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Bestimmte nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für spezielle Erkrankungen
sind seit April 2004 festgelegt worden, sie werden auch zukünftig erstattet.
Mehr dazu erfahren Sie in Ihrer Apotheke.
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Für weitere Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da.
Ihr Team der Bruecken-Apotheke
Zuzahlung bei Medikamenten ab 1.Januar 2004
Zum 1. Januar 2004 wurde die Zuzahlung bei Medikamenten neu geregelt. Alle bisherigen
Zuzahlungsbefreiungen haben zum Jahresbeginn ihre Gültigkeit verloren.
Grundsätzlich gilt:
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Alle volljährigen Patienten müssen bei Arzneimitteln, die zu Lasten der GKV
verordnet werden, eine Zuzahlung leisten.
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Versicherte können sich aber von der Zuzahlung befreien lassen, wenn sie die
Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens (bzw. ein Prozent
bei chronisch Kranken) erreicht haben.
Ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, können Sie schnell und einfach
durch den Zuzahlungsrechner von www.aponet.de ermitteln:
Dafür geben Sie einfach (völlig anonym) Angaben zu Alter, sozialen Status,
Bruttoeinkommen und die Summe der bereits geleisteten Zuzahlungen in die Maske ein.
Danach auf "Berechnen" klicken - fertig!
Hier klicken, um den Zuzahlungsrechner zu starten
Für weitere Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da.
Ihr Team der Bruecken-Apotheke